Mit der Entscheidung 2005/55 der Kommission wurde Österreich für die Jahre 2001- - 2002 mit Euro 1,580.430,-- von der Finanzierung ausgeschlossen. Mehr Info hier.
GRUND: Übererklärung bei alpinen Futterflächen
2005 reichte Österreich beim Europäischen Gerichtshof die Klage T 368/05 ein und wollte eine korrekte Flächenermittlung auf Almen nachweisen.
Die Klage wurde abgewiesen da Österreich nicht nachweisen konnte, dass ein funktionierendes Flächenerfassungssystem auf Almen angewandt wurde.
2012 zieht Österreich noch immer Flächen die nicht genau identifizierbar und korrekt messbar sind ( Almfutterflächen) in die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie mit ein.
Siehe aktuelles Beispiel im Diskussionsforum LANDWIRT.COM mehr Info hier
Bereits 2005 wäre es nur zulässig gewesen die Betriebsprämie auf korrekt messbare Flächen aufzuteilen . siehe EU Verordnung 1782/2003 Art.43 (3), 44(2), 796/2004 Art. 6 (1) und Art 30 (1) (2)
Da - wie die aktuellen Problemfälle zeigen - die Betriebsprämie auf diese Almflächen (da sie nicht korrekt meßbar sind) 796/2004 Art. 30 (1) (2) nie hätte aufgeteilt werden dürfen besteht die berechtigte Forderung einer rückwirkenden, korrekten Neuberechnung der Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung von klar identifizierbaren und messbarer Flächen.
Warum handelt und reagiert die Landwirtschaftskammer auf diesen Mießstand nicht und sieht weiter zu wie Betriebe mit Rückforderungen von über 100.000,-- Euro in den Ruin getrieben werden ? ? ?